Schachbezirk Oldenburg Ostfriesland e.V.
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Jugendordnung

Details
Geschrieben von: Thomas Schwietert
Kategorie: Ordnungen und Protokolle
Veröffentlicht: 26. April 2006
Zugriffe: 7645

JUGENDORDNUNG


Inhalt
1. Grundsätze
2. Geltungsbereich
3. Allgemeine Spielberechtigung
4. Jugendlehrarbeit
5. Termine
6. Einzelmeisterschaften
6.1 U18, u16, u14 und u12
6.2 U10 und u8
6.3 Mädchen
7. Blitzeinzelmeisterschaften
8. Allgemeine Bestimmungen für Mannschaftsmeisterschaften
9. Mannschaftsmeisterschaft
9.1 Aufstellung und Struktur
9.2 Spielberechtigung
9.3 Austragung
9.4 Verlegung
9.5 Nichtantreten
9.6 Meister / Aufstieg
10. Mannschaftsmeisterschaften U16 / U10
11. Sonderveranstaltungen
12. Startgelder
 
1 Grundsätze
1.1 Alle Beteiligten sind zu Fairplay verpflichtet. Alle Beteiligten haben sich so zu verhalten, dass eine Störung der Veranstaltungen ausgeschlossen ist (§ 1.1 gilt nur für 1.1, 1.2, und 1.4, nicht für 1.3).
1.2 Bei allen Veranstaltungen gilt im Turnierbereich ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot.
1.3 Das Spieljahr entspricht den Vorgaben der höheren Ebene.
1.4 Für alle Turniere gelten die jeweils aktuellen Regeln der FIDE sowie die dazu ergangenen Bestimmungen des DSB, der DSJ, des NSV, der NSJ und des SBOO.
1.5. Die Turnierleitung kann bei Verstößen gegen die TO 1.1. bis 1.4. Strafen verhängen. Gegen aktive Turnierteilnehmer können Spielverlust oder Punktabzüge verhängt werden. Gegen alle Teilnehmer kann im Extremfall der Ausschluss von der Veranstaltung verhängt werden.
1.6. Wenn in dieser Jugendordnung Sachverhalte nicht geregelt sind, dann gilt die Turnierordnung des Bezirkes 5 Oldenburg Ostfriesland.

2 Geltungsbereich
2.1 Sachlich und räumlich für alle dem SBOO angehörigen Vereine.
2.2 Inhaltlich für alle Veranstaltungen des SBOO.
2.3 Persönlich für alle direkt oder indirekt Beteiligten. Dies sind neben den Spielern und den Funktionsträgern z. B. die Mannschaften und Vereine, aber auch die Betreuer und Zuschauer.
 
3 Allgemeine Spielberechtigung
3.1 Alle Teilnehmer an Meisterschaften müssen in einer Aktivenliste eines Vereins des Bezirkes 5 Oldenburg Ostfriesland eingetragen sein. Die Spielberechtigung gilt für das Spieljahr. Der Jugendwart kann eine vorläufige Spielgenehmigung erstellen, sobald der Verein den Spieler über das Onlineportal des Niedersächsischen Schachverbandes für die Mitgliederverwaltung angemeldet hat. Die vorläufige Spielgenehmigung gilt bis zum nächsten Meldetermin.  
3.2 Schulschachgruppen können an allen Mannschaftswettbewerben des SBOO teilnehmen, sie können sich aber nur dann, wenn sie einem Verein des SBOO angehören, für übergeordnete Turniere qualifizieren. Über die Teilnahme an Einzelturnieren entscheidet der SBOO-Jugendwart.
3.3. Verliert ein Teilnehmer im Turnierverlauf seine Spielberechtigung nach 3.1. der Jugendordnung, darf er bei Einzelmeisterschaften das Turnier fortsetzen, ohne dass er Qualifikationsansprüche erwerben kann. Bei Mannschaftsturnieren darf der betreffende Spieler nicht mehr eingesetzt werden.
3.4. Ein Spieler verliert die Qualifikation zu übergeordneten Turnieren, wenn er zum Meldetermin des übergeordneten Turniers die Spielberechtigung nach Jugendordnung 3.1. nicht mehr erfüllt. Ein Spieler verliert die Qualifikation zu übergeordneten Turnieren, wenn er die Spielberechtigung nach der für das übergeordnete Turnier gültigen Turnierordnung nicht mehr erfüllt. In beiden Fällen geht die Qualifikation auf den Nächstplatzierten über.
3.5 Für alle weiterführenden Turniere gelten die Altersstichtage des nächst höheren Turniers. Für alle anderen Turniere gelten die Altersstichtage der NSJ.
 
4 Jugendlehrarbeit
4.1 Der SBOO weiß sich zuständig für die schachliche Fortbildung der Jugendlichen, die in ihren Vereinen oder Unterbezirken nicht mehr gefördert werden können.
4.2 Diese Fortbildung soll geschehen durch Bildung von Kadern, durch die Bereitstellung von Trainer auf der Bezirksmeisterschaft und der Landesmeisterschaft und durch die Weiterbildung der im Bezirk vorhandenen Trainern und Betreuern.
4.3 Näheres regelt die Kaderordnung in ihrer gültigen Fassung.
 
5 Termine
5.1 Der Jugendwart legt die Termine für alle Veranstaltungen der Jugend des SBOO des folgenden Spieljahres bis zum 01.04. des Jahres fest. Dabei hat er die Termine der höheren Ebenen mit Ausnahme von Pokal und Frauen zu berücksichtigen.
5.2 Die Termine der Jugendliga sollten immer auf den Jugendterminen der höheren Ebenen liegen.
 
6 Einzelmeisterschaften
Es sollen folgende Turniere stattfinden :
6.1 Die Meisterschaften der u18, u16, u14 und die u12 sollen in den Herbstferien über mindestens vier Tage ausgetragen werden.
6.1.1 Es sollen sieben Runden nach dem Schweizer System gespielt werden.
6.1.2 Die Bedenkzeit soll sich an der Bedenkzeit für die Landeseinzelmeisterschaft orientieren. Die Bedenkzeit muss für eine DWZ-Auswertung ausreichend sein.
6.1.3 Der SBOO übernimmt die Ausrichtung, sofern sich kein Verein bis zum 01.04. um die Ausrichtung bewirbt.
6.1.4 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial, Turnierhelfer, Preise und Unterbringung der Teilnehmer. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag fordern. Der SBOO gewährt einen Zuschuss.
6.1.5 Der Jugendwart versendet bis zum 1. 5. des Jahres eine Ausschreibung an die Vereine und veröffentlicht diese im offiziellen Verkündungsorgan sowie auf der Internetseite des SBOO.
6.2 Die Meisterschaft der u8 und u10 soll an einem Wochenende in der ersten Hälfte der Saison ausgetragen werden.
6.2.1 Es soll in sieben bis neun Runden nach dem Schweizer System gespielt werden.
6.2.2 Die Bedenkzeit sollte 30 bis 60 Minuten pro Spieler und Partie betragen.
6.2.3 Der Ausrichter stellt Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Kosten hierfür tragen die Teilnehmer.
6.2.4 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial und Preise. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag fordern. Der Ausrichter sorgt für ein altersgemäßes Rahmenprogramm.
6.3 Für jede Altersklasse soll parallel ein Mädchenturnier stattfinden. Sollte es nicht genügend Teilnehmerinnen geben, so können diese als Mädchenturnier für mehrere Altersgruppen oder mit den Turnieren der Jungen zusammengelegt werden.
6.4 Es gelten die Altersstichtage der folgenden Deutschen Meisterschaften.
6.5 Die Sieger der einzelnen Turniere erhalten den Titel u18- bis u8-Jugend - Einzelmeister des SBOO des laufenden Jahres. Dies gilt sinngemäß auch für alle Mädchenturniere.
6.6 Platzierungen, die für die Vergabe von Titeln, Pokalen und/oder Urkunden relevant sind, werden durch die Wertungen in folgender Reihenfolge ermittelt:
bei Turnieren im Schweizer System: 1. Anzahl der erzielten Punkte, 2. mittlere Buchholzwertung, 3. Verf. Buchholzwertung, 4. Siegwertung, 5. Siege mit den schwarzen Steinen, 6. Los;
bei Rundenturnieren: 1. Anzahl der erzielten Punkte,  2. Sonneborn-Berger, 3. direkter Vergleich, 4. Siegwertung, 5. Los.
6.7 Die Einzelmeister und Platzierten vertreten den SBOO bei Turnieren der Niedersächsischen Schachjugend. Die Teilnahme an diesen Turnieren richtet sich nach der Spielordnung der NSJ in der jeweils gültigen Fassung. Bei Punktgleichheit entscheidet nicht die Wertung sondern ein Stichkampf über mindestens 3 Partien mit einer Bedenkzeit von mindestens 30 min pro Partie und Spieler.
 
7 Blitzeinzelmeisterschaften
7.1 Die Blitzeinzelmeisterschaften werden vor den Sommerferien in den Altersklassen u8 bis u18 ausgetragen.
7.2 Die Bedenkzeit beträgt 5 Minuten pro Spieler und Partie. Es sollte im Rundensystem gespielt werden.
7.3 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial und Preise. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag fordern
7.4 Die Sieger der einzelnen Turniere erhalten den Titel "u18- bis u8-Jugend - Blitzeinzelmeister des SBOO" des laufenden Jahres. Dies gilt sinngemäß auch für alle Mädchenturniere.
7.5 Die Blitzeinzelmeister und Platzierten vertreten den SBOO bei Turnieren der Niedersächsischen Schachjugend; Die Teilnahme an diesen Turnieren richtet sich nach der Spielordnung der NSJ in der jeweils gültigen Fassung.
7.6 Der Titelträger wird bei Punktgleichheit durch Stichkampfpartien ermittelt, bis ein Spieler mindestens 1,5 Punkte Vorsprung hat. Sind mehr als zwei Spieler punktgleich, wird der Sieger in einem Rundenturnier ermittelt.
 
8 Allgemeine Bestimmungen für Mannschaftsmeisterschaften
8.1 Spielgemeinschaften sind nicht zulässig. Schulschachmannschaften sind zugelassen.
8.2 Vereine des SBOO und Schulen des Bereichs sind mit beliebig vielen Mannschaften spielberechtigt.
8.3 Stellt der Jugendwart oder Staffelleiter den Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers fest, so wird der Wettkampf an allen Brettern für diese Mannschaft als verloren erklärt. Bei einem zu tief eingesetzten Spieler werden alle betroffenen Bretter als verloren gewertet.
8.4 Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
8.5 Jede Meldung hat zu enthalten
Name, Adresse und Telefonnummer des Vorsitzenden und des Mannschaftsführers und die Adresse des Spiellokals,
die Nummer der Mannschaft und ihre Rangliste mit Name, Geburtsdatum und Nummer der Spieler in der Mitgliederliste des DSB oder eine Schulbescheinigung.
8.6 Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins oder einer Schule in einer Spielklasse, so darf ein Spieler nur in einer Mannschaft eingesetzt werden. Schüler einer Schulschachgruppe sind im gleichen Wettbewerb für Vereinsmannschaften nicht spielberechtigt. Dies schließt eine Meldung in Mannschaften einer anderen Liga, Gruppe oder Altersklasse aber nicht aus.
8.7 Nach Meldeschluss kann die vorliegende Rangliste, abgesehen von Nachmeldungen, nicht mehr verändert werden.
8.8 Nachmeldungen sind zu jeder Zeit möglich.
8.9 Nachgemeldete Spieler sind in der Rangliste hinten anzufügen und mit Eingang der Meldung bei dem Jugendwart spielberechtigt. Eine Nachmeldung beim ersten Einsatz auf der Spielberichtskarte ist möglich. Der Jugendwart gibt diese Nachmeldung als Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung an den Turnierleiter des SBOO weiter.
8.10 Fehlen Spieler, so müssen Ersatzspieler in der gemeldeten Reihenfolge unter Aufrücken der Mannschaft unten angeschlossen werden.
8.11 Das Offenlassen einzelner Bretter ist nur unter Namensnennung der jeweiligen Spieler möglich. Ist die Spielerliste erschöpft, können entsprechend die letzten Bretter frei bleiben.
8.12 Die Mannschaftsaufstellungen sind vor Beginn des Kampfes von den Mannschaftsführern festzulegen.
8.13 Der in der Paarungstafel erst genannte Verein ist Gastgeber.
8.14 Die Gastmannschaft hat an den Brettern mit ungeraden Zahlen die weißen Steine.
8.15 Ein Mannschaftskampf ist für die Mannschaft gewonnen, die am Ende mehr Partien gewonnen hat. Unentschieden ist ein Kampf, wenn beide Mannschaften die gleiche Anzahl an Brettpunkten erreichen.
8.16 Über die Reihenfolge in der Tabelle entscheiden in erster Linie die Mannschaftspunkte, dann die Brettpunkte. Ist auch hier ein Gleichstand, so entscheidet der direkte Vergleich und dann die Berliner Wertung aus allen Spielen.
 
9 Mannschaftsmeisterschaft (SBOO-Jugendliga)
9.1 Aufstellung und Struktur:
9.1.1 Die Struktur soll sich den Vorgaben der höheren Ebene und den Bedürfnissen des Bezirks anpassen. Näheres regelt die Ausschreibung.
9.1.2 Jeder Spieler kann nur einmal als Stammspieler aufgeführt werden.
9.1.3 Die Bedenkzeit soll sich den Vorgaben der höheren Ebene und den Bedürfnissen des Bezirks anpassen. Näheres regelt die Ausschreibung.
9.2 Spielberechtigung:
9.2.1 Stammspieler aus höheren Klassen sind nicht spielberechtigt.
9.2.2 Ein Spieler ist nach dreimaligem Einsatz in höheren Mannschaften im Jugendbereich in seiner Stammmannschaft nicht mehr spielberechtigt.
9.2.3 Werden Spieler in übergeordneten Klassen eingesetzt, so sind diese in der nach dem Spielplan termingleichen Runde in tieferen Mannschaften nicht spielberechtigt. Diese Regelung gilt nicht für die Wettkämpfe, die wegen 9.4.2 oder 9.5.4 verlegt werden.
9.3 Austragung :
9.3.1 Die Mannschaftsmeisterschaft wird als Rundenturnier ausgetragen. Bei mehr als zehn Mannschaften werden nach regionalen Gesichtspunkten Gruppen gebildet.
9.3.2 Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Gruppe, so sind diese in den ersten Runden zu paaren.
9.3.3 Der Gastgeber hat für die ordnungsgemäßen Spielbedingungen zu sorgen.
9.3.4 Der ausgeschriebene Terminplan ist einzuhalten. Die Wettkämpfe sollen um 10.00 Uhr beginnen.
9.3.5 Während eines Wettkampfes wird die Turnierleitung von den Mannschaftsführern beider Mannschaften gemeinsam ausgeübt.
9.3.6 Das Ergebnis ist vom Gastgeber telefonisch bis 20.00 Uhr an den Staffelleiter zu melden.
9.3.7 Die Spielberichtskarte muss von beiden Mannschaftsführern unterschrieben sein, auch bei Protestfällen. Näheres regelt die Ausschreibung.
9.4 Verlegung :
9.4.1 Terminverlegungen sind nur mit Zustimmung des Gegners möglich (Ausnahme 9.4.2 ), der Staffelleiter und Jugendwart sind zu informieren.
9.4.2 Bei Einsatz eines Stammspielers auf höherer Ebene (z. B. Auswahlmannschaften) kann die betroffene Mannschaft bis 4 Wochen vor dem angesetzten Termin eine Verlegung verlangen. Bei kurzfristigem Einsatz entscheidet der Jugendwart.
9.4.3 Ein Nachspielen muss bis zur letzten Runde erfolgt sein. Kämpfe der letzten Runde können nur im Falle von 9.4.2 vorverlegt werden.
9.5 Nichtantreten :
9.5.1 Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn eine Stunde nach dem angesetzten Spielbeginn nicht mindesten die Hälfte der Spieler einer Mannschaft den Kampf aufgenommen haben.
9.5.2 Tritt eine Mannschaft zu einem Kampf nicht an, so wird dieser an allen Brettern für die Mannschaft als verloren gewertet.
9.5.3 Wird eine Mannschaft nach Meldeschluss zurückgezogen, so werden die bisher erzielten Ergebnisse gestrichen, sofern weniger als die Hälfte der Kämpfe gespielt worden sind. Der Verein zahlt eine Buße von 50 €.
9.5.4 Bei Nichtantreten infolge von höherer Gewalt, setzt der Staffelleiter nach Absprache mit dem Jugendwart einen neuen Termin an.
9.5.5 Falls eine andere Mannschaft durch kampflos gewonnene Mannschafts-/Brettpunkte benachteiligt wird, kann der Jugendwart geeignete Maßnahmen treffen.
9.5.6 Die schuldhaft nicht angetretene Mannschaft erstattet in jedem Fall ihrem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Kampfes nachweislich entstandenen Kosten bis zu einer Höhe von 50 €. Eine Mannschaft gilt als unentschuldigt nicht angetreten, wenn sie die gegnerische Mannschaft nicht mindestens 24 Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn darüber informiert hat.
9.6 Meisterschaft / Aufstieg
9.6.1 Der Sieger der Jugendliga erhält den Titel Jugend-Bezirks-Mannschaftsmeister des laufenden Jahres.
9.6.2 Er steigt in die nächst höhere Liga auf. Wird auf den Aufstieg verzichtet, so kann die nachfolgende Mannschaft diesen wahrnehmen.
9.6.3. Näheres Regelt die Turnierordnung der NSJ.
 
10 Mannschaftsmeisterschaften u10,u12,u14 und U16
10.1 Diese Meisterschaften sollen gemeinsam an einem Wochenende (2 Tage) stattfinden.
10.2 Die Bedenkzeit sollte 60 Minuten pro Spieler betragen.
10.3 Teilnahmeberechtigt sind Vereine des SBOO und Schulen im Bereich des SBOO mit beliebig vielen Mannschaften.
10.4 Der Ausrichter stellt Möglichkeiten zur Übernachtung zur Verfügung. Die Kosten hierfür tragen die Teilnehmer.
10.5 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial und Preise. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag fordern.
10.6 Der Sieger der Turniere erhält den Titel Jugend-Bezirks-Mannschaftsmeister der u10, u12, u14 und u16 des laufenden Jahres.
10.7 Die Siegermannschaften sind in der Regel berechtigt, bei den Landesmeisterschaften zu starten, sofern sie nicht einer Schulschachgruppe angehören. Sollte jemand verzichten, so rücken die Nächstplatzierte nach. Näheres regelt die NSJ-Turnierordnung.
 
12 Sonderveranstaltungen
Der Jugendwart kann mit Einverständnis des Bezirksvorstandes Sonderveranstaltungen ausschreiben.
Dazu können gehören:
- Jugendblitzturniere (Mannschaft), auch für Jugendliche, die nicht Vereinen des SBOO angehören (z. B. Schulmannschaften).
- Jugendpokalturniere (Einzel und Mannschaft), auch für Jugendliche, die nicht Vereinen des SBOO angehören (z. B. Schulmannschaften)
- Veranstaltungen für Mädchen, Zustimmung zu Spielgemeinschaften für Mädchenmannschaften.
 
13 Startgelder
Bei Einzel- und Mannschaftsturnieren kann Startgeld entsprechend der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO erhoben werden.
 
14 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde auf dem Kongress des SBOO am 15. Mai 2004 in Oldenburg beschlossen und tritt sofort in Kraft.
1. Vorsitzender / Jugendwart

1. Änderung 23.06.2013

Geschäftsverteilung

Details
Geschrieben von: Thomas Schwietert
Kategorie: Ordnungen und Protokolle
Veröffentlicht: 26. April 2006
Zugriffe: 7376

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN –SBOO-

a) Geschäftsführender Vorstand: § 7 ( 2 ) der Satzung

b) Vorstand: § 7 ( 3 ) der Satzung

c) Erweiterter Vorstand: § 7 ( 4 ) der Satzung

d) Kassenprüfer: § 7 ( 5 ) der Satzung

e) Spielausschuss: § 7 ( 7 ) der Satzung

g) Delegierte: § 7 ( 8 ) der Satzung für die Kongresse des Niedersächsischen Schachverbandes e. V.

Der Geschäftsverteilungsplan legt die Zuständigkeiten des betr. Personenkreises fest und umreißt stichpunktartig die Aufgaben, soweit sie sich nicht schon eindeutig aus den erlassenen Ordnungen ergeben.

A) Geschäftsführender Vorstand:

1. Vorsitzender :

- er führt den SBOO gem. § 26 BGB nach innen und außen

- er vertritt den SBOO gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht andere Vorstandsmitglieder / Beauftragte aufgrund bestehender Ordnungen oder Beschlüsse zuständig sind.

- er lädt zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (Kongressen) ein

- er leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

- er veröffentlicht das Protokoll von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

- er verschickt die erforderlichen Materialien an die Delegierten des SBOO für die Mitgliederversammlungen des SBOO und Kongresse des NSV

- er stellt die Archivierung der für den SBOO relevanten Unterlagen und des relevanten Schriftverkehrs sicher.

- er verwaltet und aktualisiert die Satzung und Schiedsordnung des SBOO

Bei Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Eine Verhinderung mit Angabe der Dauer ist ihm unverzüglich bekanntzugeben.

2. 2. Vorsitzender / Schriftführer:

- er vertritt den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung.

- er führt Protokoll bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und veranlasst die Gegenzeichnung durch den Versammlungsleiter

3. Kassenwart :

- er vertritt den SBOO bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

- Die Aufgaben als Kassenwart richten sich nach der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO.

- er veranlasst / überwacht die rechtzeitige Ein- / Auszahlung von Forderungen / Verbindlichkeiten

- er verwaltet und aktualisiert die Finanzordnung des SBOO

B) Vorstand:

1. Turnierleiter:

- die Aufgaben richten sich nach der Turnierordnung des SBOO,

- er regelt den Einsatz von Staffelleitern

- er erteilt vorläufige Spielgenehmigungen

- er legt Termine von Turnieren / Wettkämpfen mit dem Jugend-, Senioren- / Mädchen- / Frauenwart fest. Über die Vergabe von Meisterschaften im Erwachsenenbereich entscheidet der Kongress.

- Festlegung von Terminen unter Beachtung der Termine des NSV und der NSJ

- er informiert den Kassenwart über die Festsetzung von Buß- / Reuegeldern

- Er lädt zu den Sitzungen des Spielausschusses ein. Er leitet diese Sitzungen und ist für die Führung des Protokolls verantwortlich. Er leitet das Protokoll an den Vorsitzenden weiter.

- er verwaltet und aktualisiert die Turnierordnung des SBOO

2. Staffelleiter:

- die Aufgaben ergeben sich aus der Turnierordnung des SBOO und den Vorgaben des Turnierleiters,

- er veranlasst die Ausschreibung der Mannschaftsmeisterschaften des SBOO

- er leitet unverzüglich die Mannschaftsaufstellungen und Spielergebnisse der einzelnen Runden / Turniere weiter an

- den Wertungsreferenten des SBOO

- die zuständigen Mannschaftsführer

- den / die Turnierleiter der / des betr. Schach-Unterbezirke (s)

- er veranlasst unverzüglich die Veröffentlichung von Ergebnissen

- er informiert den Kassenwart über die Festsetzung von Festsetzung von Buß- / Reuegeldern

3. Jugendwart:

- er verantwortet die Jugendarbeit des SBOO nach den Maßgaben der Jugendordnung des SBOO

- er organisiert Turniere, Wettkämpfe und Veranstaltungen nach den Regelungen der Jugendordnung des SBOO und den Beschlüssen des (geschäftsführenden) Vorstandes.

- er verwaltet und aktualisiert die Jugendordnung des SBOO

4. Seniorenwart:

- er verantwortet die Seniorenarbeit des SBOO

- er organisiert Turniere, Wettkämpfe und Veranstaltungen nach den Regelungen der Turnierordnung des SBOO und den Beschlüssen des (geschäftsführenden) Vorstandes.

5. Mädchen- / Frauenwart:

- er verantwortet die Förderung des Mädchen- und Frauenschachs im SBOO

- er organisiert Turniere, Wettkämpfe und Veranstaltungen nach den Regelungen der Turnierordnung bzw. Jugendordnung des SBOO und den Beschlüssen des (geschäftsführenden) Vorstandes.

6. Lehrwart:

- er erarbeitet ein Konzept zur Förderung der Spielstärke von Schachspielern, wobei die Förderung der Jugendlichen im Vordergrund steht. Dabei arbeitet er eng mit dem Turnierleiter, Jugendwart, Seniorenwart, Mädchen- und Frauenwart zusammen

- er arbeitet eng mit den Trainern und Übungsleitern im Bereich des SBOO zusammen, z. B. durch die Bereitstellung von Lehrmaterialien

- er ist zuständig für die Lehrarbeit und die Ausbildung von Trainern, Übungsleitern, Mannschaftsführern und Turnierleitern im Bereich des SBOO.

7. Wertungsreferent:

- er wertet Turniere und Wettkämpfe nach der Wertungsordnung des DSB für die DWZ aus

- er erhält vom Turnierleiter, Jugendturnierleiter, Seniorenwart, Mädchen- / Frauenwart, Staffelleiter die Spielergebnisse der Wettkämpfe / Turniere für die Errechnung der aktuellen Deutschen Wertungszahl ( DWZ )

8. Pressewart:

- er ist für die Veröffentlichung von Aktivitäten im Bereich des SBOO zuständig, sofern diese Aufgabe nicht durch andere Funktionsträger wahrgenommen wird

- er richtet eine Homepage ein und aktualisiert sie.

- er veröffentlicht die Beschlüsse und Protokolle des Kongresses, die Ergebnisse der Turniere und die aktuellen Ordnungen.

C) Erweiterter Bezirksvorstand ( § 7 4 der Satzung des SBOO ):

- er wirkt bei der Verwirklichung der Aufgaben des SBOO und seiner Untergliederungen mit. Dazu wird mindestens einmal jährlich eine erweiterte Vorstandssitzung, grundsätzlich kurz vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung, abgehalten. Durch die Teilnahme der Vorsitzenden bzw. der Vertreter der Unterbezirke werden die Belange der Unterbezirke direkt in die Planungen eingebunden.

D) Kassenprüfer:

- die Aufgaben der Kassenprüfer richtet sich nach der Ordnung für die Kassenprüfer

E) Schiedsgericht:

- die Aufgaben des Schiedsgerichtes ergeben sich aus der Turnierordnung, Jugendordnung des SBOO und der dazu ergangenen Schiedsordnung.

- das Schiedsgericht führt ein Protokoll über seine Beschlüsse und stellt es dem Turnierleiter sowie dem Vorsitzenden zur Verfügung.

F) Spielausschuss:

- die Aufgaben des Spielausschusses ergeben sich aus der Satzung, Turnierordnung und Jugendordnung des SBOO.

- Der Turnierleiter lädt mind. einmal im Jahr zur Sitzung des Spielausschusses ein. Den Vorsitz führt der Turnierleiter. Er veranlasst die Führung eines Protokolls und stellt dieses dem Vorsitzenden zur Verfügung.

G) Delegierte:

- sie vertreten den SBOO auf den Kongressen des NSV.

- bei Abstimmungen auf den betr. Kongressen haben sie die Interessen und Belange des SBOO zu berücksichtigen.

- bei Verhinderung ist der 1. Vorsitzende unverzüglich mit Rückgabe der übersandten Anlagen zu informieren, damit ggf. ein Ersatzdelegierter eingeladen werden kann. Sollten die vom Kongress gewählten Delegierten verhindert sein, kann der Vorsitzende Ersatzdelegierte mit der Wahrnehmung der Stimmen des SBOO beauftragen.



Alle Vorstandsmitglieder, Beauftragten und Delegierten sind an gesetzliche Bestimmungen, Ordnungen des SBOO und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. In Zweifelsfällen oder Streitigkeiten entscheidet der erste Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter.

Sollte eine Entscheidung keine Zustimmung des Vorstandes finden, ist ggf. umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet. Die Entscheidung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fällt der Vorstand oder der erweiterter Vorstand jeweils mit einfacher Mehrheit.

Dieser Geschäftsverteilungsplan wurde auf der Vorstandssitzung am 20. Februar 2015 verabschiedet und tritt sofort in Kraft.

Unterbezirke

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Geschrieben von: Thomas Schwietert
Kategorie: Ordnungen und Protokolle
Veröffentlicht: 26. April 2006
Zugriffe: 7685

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE UNTERBEZIRKE DES SBOO

§ 1 Rechtsstellung
1. Unterbezirke sind Untergliederungen des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e. V. ( SBOO ) ohne eigene Rechtspersönlichkeit.  Sie betreuen die dem SBOO angehörenden Vereinen ihres Bereiches nach der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen des SBOO und seiner Organe. Für ihre Arbeit gilt diese Geschäftsordnung.

2. Zwischen den Unterbezirken
a. Ammerland - Oldenburg Stadt - Wesermarsch
b. Wilhelmshaven - Friesland
c. Ostfriesland (Landkreis Wittmund, Aurich, Leer, Stadt Emden, Enklave Papenburg)
d. Südoldenburg (Landkreis Vechta, Cloppenburg, Oldenburg Land, kreisfreie Stadt Delmenhorst, Enklave Quakenbrück, Sögel, Twistringen)
sind die politischen Kreis-/Stadtgrenzen maßgebend.

§ 2 Aufgaben
1. Innerhalb ihrer Grenzen organisieren und verwalten die Unterbezirke in eigener Verantwortung die Kaderbildung und den Spielbetrieb: Einzelmeisterschaften, Pokalturniere und Mannschaftsmeisterschaften bis einschließlich der Bezirksklasse. Sie geben sich eigene Turnierordnungen und üben die Schieds- und Disziplinargewalt aus.
2. Die Unterbezirke bestimmen Vertreter für die in ihren Grenzen zuständigen Sportbünde.

§ 3 Haushalt
Unterbezirke sind berechtigt, nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen, eigene Beiträge und Startgelder  zu erheben und sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie stellen, wenn eigene Einnahmen und Ausgaben vorgesehen sind, Haushaltspläne auf. Diese und die Kassenführung dürfen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO nicht entgegenstehen.

§ 4  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Unterbezirke. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Vertretern der Schachvereine und Schachabteilungen von Vereinen und
b) den Vorstandsmitgliedern der Unterbezirke gemäß § 5.1 der Geschäftsordnung
2. Im Geschäftsjahr muß mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Für die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Satzung des SBOO sinngemäß.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Unterbezirkes. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Turnierleiter
- dem Kassenwart
- dem Jugendturnierleiter;
weitere Mitglieder können sein
- der Schul- oder Kinderwart
- der Schriftführer und/oder Pressewart.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von einer Mitgliederversammlung gewählt. Der 2. Vorsitzende wird durch den Vorstand aus den eigenen Reihen gewählt.
3. Die Vorsitzenden der Unterbezirke, für den Fall der Verhinderung deren Stellvertreter, sind vom Vorstand des SBOO bevollmächtigt, Rechtsgeschäfte für den Bereich ihres Unterbezirkes zu tätigen. Sie dürfen Rechtsgeschäfte, die zu einer finanziellen Verpflichtung des Unterbezirkes führen, nur abschließen, wenn die Mittel zur Erfüllung im jeweiligen Haushaltsplan vorgesehen sind.

§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 § 7 Ausschüsse
Bei Bedarf können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.

§ 8 Ordnungen
Die Mitgliederversammlungen können ergänzende Ordnungen für den Bereich ihres Unterbezirkes beschließen. Diese dürfen dieser Geschäftsordnung nicht entgegenstehen und sind für die in den Unterbezirken zusammengeschlossenen Vereinen verbindlich.

§ 9 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Ausnahme des § 2.1 am 6.7.1991 in Kraft.

Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des erweiterten Vorstandes am 6.7.1991 in Oldenburg beschlossen.

 

Finanzordnung

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Geschrieben von: Thomas Schwietert
Kategorie: Ordnungen und Protokolle
Veröffentlicht: 26. April 2006
Zugriffe: 8132

BEITRAGS- UND FINANZORDNUNG

01. Diese Ordnung regelt das Beitrags- und Finanzwesen des SBOO.

02. Zur Erledigung der anfallenden Kassenangelegenheiten ist nach der jeweils gültigen Satzung des SBOO ein Kassenwart zu wählen.
Er ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Für die Kassenverwaltung gilt der Grundsatz der Einheitskasse, die alle Kassengeschäfte erledigt.
Die Führung von Nebenkassen ist untersagt. Vorschüsse sind nach Verbrauch, spätestens am Ende des Haushaltsjahres, abzurechnen.
Alle durchgeführten Turniere, auch wenn sie kostenneutral durchgeführt wurden, sind über die Kasse abzuwickeln.
Die Kasse ist so einzurichten, daß sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und Wirtschaftlich erfüllen kann. Die Bücher und Belege, die Zahlungsmittel und die zu verwahrenden Wertgegenstände sind sicher aufzubewahren.

03. Um die Aufgaben des SBOO durchführen zu können, ist es erforderlich, die entsprechenden Mittel durch Beiträge und sonstige Einnahmen bereitzustellen.
Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere Startgelder für Turniere und Wettkämpfe sowie Gebühren für Seminare und Lehrgänge.
Über die Höhe der Beiträge und sonstigen Einnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung Der erweiterte Bezirksvorstand ist berechtigt, ganz oder teilweise auf die Erhebung von Beiträgen oder sonstigen Einnahmen zu verzichten.

04. Einnahmen dürfen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

05. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in einem Kassenbuch nachzuweisen.

06. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege beizubringen, aus denen der Grund der Ein- / Auszahlung zweifelsfrei zu erkennen ist.
Auch für Veranstaltungen, in denen Einnahmen vollständig wieder ausgegeben werden, sind entspr. Belege zu erstellen.
Gegebenenfalls sind Hilfsbelege zu erstellen.

07. Die Belege sind fortlaufend nach den Eintragungen im Kassenbuch zu numerieren.

08. Alle Einzahlungen sind grundsätzlich unbar zu den festgesetzten Terminen vollständig in der angegebenen Weise auf das angegebene Konto des SBOO zu entrichten.
Auszahlungen sind ebenfalls grundsätzlich unverzüglich unbar zu leisten.

09. Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, ist ein Haushaltsvoranschlag (Etat) für das nächste Geschäftsjahr zu erstellen, in dem alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
Der Etat muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Die einzelnen Positionen sind gegenseitig deckungsfähig
Er ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Aufgrund des genehmigten Etats erhält der Kassenwart in Absprache mit dem zuständigen
Vorstandsmitglied die Ermächtigung, in dem vorgesehenem Rahmen Einnahmen anzunehmen und Ausgaben zu leisten.
Die Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen trifft der Vorstand des SBOO.

10. Für unvorhersehbare Situationen ist eine Rücklage von 15 – 20 % der zu erwartenden Einnahmen eines Geschäftsjahres zu bilden.
Für besondere Anlässe kann eine gezielte Rücklage gebildet werden.

11. Über die Haushaltsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres hat der Kassenwart gegenüber der Mitgliederversammlung schriftlich nach einem vorgegebenem Kontenrahmen Rechenschaft abzulegen.

12. Die Haushaltsführung ist regelmäßig von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
Ein schriftlicher Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

13. Den Vorstandsmitgliedern und sonstigen für den SBOO tätigen Personen werden die erforderlichen entstandenen Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegen entsprechende Nachweise erstattet.
Die Abrechnung für das 1. Halbjahr hat bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Die Abrechnung für das 2. Halbjahr ist bis zum 31. 01. des folgenden Geschäftsjahres zu beantragen.
Verbindlichkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen “ sachlich richtig “ zu zeichnen und zwar :
− des Kassenwartes durch den 1. Vorsitzenden
− sonstiger für den SBOO tätigen Personen durch das Vorstandsmitglied, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme fällt
− -in allen anderen Fällen ist der Kassenwart für die “ sachliche “ Prüfung zuständig.
Im Zweifel entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Rechtmäßigkeit der
Verbindlichkeit.
Später geltend gemachte Aufwendungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.
Ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand.
Die betroffene Person ist dabei nicht stimmberechtigt.

14. Die Feststellung der Anzahl der Mitglieder in den Mitgliedsvereinen / Abteilungen von Sportvereinen obliegt dem DSB / NSV aufgrund der Mitgliederlisten der Zentralen Paßstelle ( ZPS ) des DSB mit Stand vom Januar des laufenden Geshäftsjahres.
Für die am Stichtag gemeldeten Mitglieder ist für das gesamte Geschäftsjahr der entsprechende Beitrag zu entrichten.

15. Zwischen dem NSV und dem LSB wird jährlich ein Abgleich der gemeldeten Mitglieder, getrennt nach Erwachsenen und Jugendlichen, vorgenommen.
Sofern dieser Abgleich ergibt, daß ein Verein / eine Schachabteilung eines Sportvereins dem LSB mehr Mitglieder gemeldet hat als dem NSV, ist für die Anzahl der mehr gemeldeten Mitglieder der Jahresbeitrag an den SBOO nachzuentrichten.

16. Die Rechnungslegung erfolgt im Sommer eines jeden Jahres. Der Beitrag ist bis zum 15.08. zu entrichten und soll den Abgleich zwischen dem NSV und dem LSB beinhalten. Bis zum 15.03. des Folgejahres ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Beitrages des vorherigen Jahres zu entrichten. Diese Abschlagszahlung wird auf den zu zahlenden Beitrag des laufenden Jahres angerechnet.

17. Bei Zahlungsverzug ist der betreffende Mitgliedsverein / die Abteilung eines Sportvereines in geeigneter Weise an den Zahlungsverzug zu erinnern, die geforderte Leistung in einer anzugebenden Frist ( grundsätzlich 1 Monat ) zu erbringen.
Wird die geforderte Leistung nicht in der angegebenen Frist erbracht, erfolgt die Beitreibung in geeigneter Weise (Mahnung / Sperre der Mitglieder für Turniere und Wettkämpfe des SBOO und seiner Untergliederungen ).
Für die 1. Mahnung (Erinnerung) wird eine Gebühr von 10,-- Euro und für die 2. Mahnung 10 % der geschuldeten Leistung, mindestens aber 30,-- Euro fällig.
Sollte die geforderte Leistung auch nach der 2. Mahnung noch nicht in der angegebenen Zeit erbracht worden sein, erfolgt eine Sperre aller Mitglieder des Mitgliedsvereines / Abteilung des Sportvereines für alle Turniere / Wettkämpfe des SBOO und seiner Untergliederungen bis zur vollständigen Erbringung der Leistung.
Auch hier gilt die Leistung als erbracht, wenn der geforderte Betrag auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.
Alle durch dieses Verfahren entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedsvereines / der Abteilung des Sportvereines. Zusätzlich können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes Verzugszinsen in Höhe von 2% über der Spitzenfinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank erhoben werden.

Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des SBOO am 16.04.2000 in Rastede verabschiedet und tritt am 01.05.2000 in Kraft.

1. Änderung: 20.05.2001 (wirksam zum 01.01.2002)
2. Änderung: 26.06.2005 (wirksam zum 26.06.2005)
3. Änderung: 01.06.2008
4. Änderung: 13.06.2010
5. Änderung: 18.07.2012
6. Änderung: 19.07.2015
7. Änderung: 05.06.2016
8. Änderung: 12.08.2018
9. Änderung: 28.08.2022 (wirksam zum 01.01.2023)
10. Änderung: 11.08.2024 (wirksam zum 01.01.2025)
11. Änderung: 24.08.2025 (wirksam zum 01.01.2026)

 

Anhang zur Beitrags- und Finanzordnung des SBOO
Stand: 01.01.2026

1. Bankverbindung
Sparkasse Wilhelmshaven, IBAN = DE56 2825 0110 0002 9000 25, BIC = BRLADE21WHV

2. Erstattung von Kosten für Vorstandsmitglieder und sonstige im Auftrag des SBOO tätige Personen
a) Fahrkosten
a1) PKW: pro erforderlich gefahrenem Kilometer 0,30 €
a2) je Mitfahrer: pro erforderlich gefahrenem Kilometer 0,02 €
a3) öffentliches Verkehrsmittel 2. Wagenklasse: tatsächlich erforderlicher Fahrpreis
Anmerkung: Für Fahrten zu Schachveranstaltungen, die am Wohnort der ehrenamtlich tätigen Person stattfinden, werden keine Fahrkosten gezahlt.
b) sonstige Kosten
b1) Das Tagegeld bemisst sich nach §6 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz.

Werden Kosten für das Frühstück anderweitig erstattet, sind 20% vom Tagegeld abzuziehen.
Werden Kosten für ein Mittag- und Abendessen anderweitig erstattet, so ist das Tagegeld um 40% je Mittag- bzw Abendessen zu kürzen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Bezirksvorstand diesen Satz erhöhen.
b2) Übernachtungsgeld: nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung
b3) sonstige Kosten im erforderlichen Umfang nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung

3. Sätze der Beiträge, Startgelder, Gebühren
a) Beiträge ( ab 01.01.2026)
a1) Erwachsene 37,00 €
a2) Jugendliche 10-17 Jahre 18,50 €

a3) Kinder unter 10 Jahre 0,00 €

a4) Passive Mitglieder: 18,50 €
b) Mindeststartgelder Erwachsene
b1) Einzelmeisterschaft: wird vom SBOO-Turnierleiter in der Ausschreibung festgelegt
b2) Mannschaftsmeisterschaft: wird vom SBOO-Turnierleiter in der Ausschreibung festgelegt
b3) Pokalturnier (silberner Turm) 5,00 €
b4) Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 5,00 €
b5) Blitz-Einzelmeisterschaft 2,50 €
c) Mindeststartgelder Jugendliche
c1) Mannschaftsmeisterschaft (Jugendliga) 10,00 €
c2) Mannschaftsmeisterschaft (U12 - U16) 2,50 €
c3) Einzelmeisterschaft (U10) 2,50 €
c4) Einzelmeisterschaft (U12 - U20) 7,50 €
c5) Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 5,00 €
c6) Blitz-Einzelmeisterschaft 2,50 €

4. Bußgelder
Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach der Turnierordnung.

5. Sonstige Gebühren
a) Gebühr für die DWZ-Auswertung von Turnieren, bei denen ein Startgeld von mindestens 10,00 € erhoben wird (*) 1,00 €
(*) Diese von dem Turnierveranstalter zu tragende Gebühr ist je Turnierteilnehmer
zu entrichten!

 

Schachbezirk Oldenburg-Ostfriesland e.V. (SBOO)
Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an Mitglieder

1 Zuschüsse an Einzelpersonen werden nur auf Antrag ihres Vereins gewährt. Die antragstellende Person muss eine aktive Spielberechtigung für einen Verein des SBOO besitzen. Der Verein haftet gegenüber dem SBOO für die Richtigkeit der Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zuschüssen durch den SBOO.

2 Der SBOO unterscheidet zwischen Zuschüssen zu Veranstaltungen des SBOO sowie Zuschüssen zu Maßnahmen des Leistungssportes.
2.1 Der SBOO möchte allen Schachspielern unabhängig ihres sozialen Hintergrundes die Teilnahme an seinen eigenen Veranstaltungen ermöglichen. Hierzu gewährt der SBOO Zuschüsse in Fällen sozialer Härte. Die Zuschüsse sind vor allem an die soziale Bedürftigkeit gebunden. Für Mannschaftsmeisterschaften werden in der Regel keine Zuschüsse erteilt. Der SBOO sieht hier die Vereine in ihrer Verantwortung.
2.2 Der SBOO sieht sich verantwortlich für die Förderung seiner Spitzenspieler. Die Teilnahme an übergeordneten Meisterschaft stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Der SBOO beteiligt sich an der Finanzierung solcher Maßnahmen im Rahmen eines Finanzierungsplans, sofern die Teilnahme die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Einzelnen überschreitet. Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt in Abhängigkeit von der Spielstärke des Spielers und seiner sozialen Bedürftigkeit.

3 Die Beantragung der Bezuschussung durch den SBOO muss durch den Schachverein des Einzelmitglieds erfolgen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden des SBOO zu stellen. Anträge sollen frühzeitig gestellt werden. Der Zuschussantrag soll eine Begründung für die Notwendigkeit der finanziellen Förderung enthalten, sofern diese dem SBOO noch nicht bekannt ist. Bei Zuschüssen zu Maßnahmen des Leistungssportes ist ein Finanzierungsplan zu erstellen. Dieser enthält alle geplanten Einnahmen und Ausgaben. Insbesondere ist eine Förderung durch den Verein, die Stadt, den Sportbund und dem NSV anzugeben oder eine Ablehnung solcher Zuschüsse zu begründen. Für übergeordnete Meisterschaften sollte auch die Möglichkeit der Gewinnung von privaten Sponsoren geprüft werden.

4 Der SBOO kann Belege zu den aufgeführten Einnahmen und Ausgaben oder zum Nachweis der sozialen Bedürftigkeit verlangen. Diese sind innerhalb von 30 Tagen vorzulegen.

5 Über die Gewährung von Zuschüssen und ihre Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des SBOO. In dringenden Fällen kann der erste Vorsitzende alleine entscheiden. Bei Zuschüssen an Jugendliche ist eine Stellungsnahme des Jugendwartes des SBOO einzuholen. Bei der Bestimmung der Höhe eines Zuschusses wird ein angemessener Eigenanteil des Antragstellers berücksichtigt.

6 Im Einzelfall kann der geschäftsführende Vorstand bei der Vergabe von Zuschüssen von dieser
Richtlinie abweichen.

Diese Richtlinie wurde vom Vorstand des SBOO auf seiner Sitzung am 22.10.2005 beschlossen und tritt am
01.01.2006 in Kraft.

Wiefelstede, 22.10.2006
f.d.R. R. Heyen R. Martens
Vorsitzender Kassenwart

Turnierordnung

Details
Geschrieben von: Thomas Schwietert
Kategorie: Ordnungen und Protokolle
Veröffentlicht: 26. April 2006
Zugriffe: 11368

TURNIERORDNUNG (TO)

Präambel

In dieser Turnierordnung (TO) werden Personenbezeichnungen und ihre Fürwörter so verwendet, dass sie unterschiedslos das männliche und das weibliche Geschlecht mit einschließen.

Es ist als unrealistisch zu erachten, dass eine TO für die Ausübung des Schachspiels als Wettkampfsport jedwede spieltechnische Frage nahezu ideell reglementieren könnte. Deshalb sollte die sportliche Fairness oberstes Prinzip für jeden Schachspieler sein. Er sollte also bei der Ausübung seines Wettkampfsportes immer den Gesichtspunkt der Partnerschaft in den Vordergrund stellen und sich stets dessen bewusst sein, dass der Schachsport im besonderen Maße dazu geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entwicklung zu dienen.

In strittigen Fällen, die nicht durch diese TO bzw. die TO des NSV, die TO des Deutschen Schachbundes und die FIDE-Schachregeln eindeutig geklärt sind, sollte es dennoch grundsätzlich möglich sein, durch die Anwendung des obersten Prinzips der Fairness sowie durch das Studium analoger Situationen, die von o. g. Regelungen erfasst wurden, zu einer sportlichen Entscheidung zu gelangen, die insbesondere den Zwecken des SBOO (s. Satzung § 2) nicht entgegen zu stehen hat.



1. Geltungsbereich

1.1 Diese Turnierordnung ist für alle Turniere des SBOO verbindlich. Die Unterbezirke können für ihren Verantwortungsbereich davon abweichende Regelungen treffen. Die Turniere der Jugend werden gesondert geregelt.

1.2 Diese TO ist für die spieltechnischen Fragen bindend.

1.3 Sofern diese TO keine Regelungen vorsieht, gelten die TO des NSV, die TO des Deutschen Schachbundes und die FIDE-Schachregeln in der jeweils gültigen Fassung.

1.4 Regelungen in zusätzlichen Spielordnungen (Jugend-TO, Unterbezirks-TO) dürfen der TO des SBOO nicht entgegenstehen.

 

2. Allgemeine Regelungen

2.1 Ablauf von Turnieren und Wettkämpfen

2.1.1 Zur Einhaltung aller in dieser TO und den auf ihrer Grundlage ergangenen Ausschreibungen genannten Fristen und Termine gilt das Datum des Poststempels.

2.1.2 Der Ausrichter und der gastgebende Verein sind verpflichtet, geeignete Rahmenbedingungen für Turniere und Wettkämpfe zu schaffen.

2.1.3 Der Bestand an Spielmaterial muss auch den in der Regel notwendigen Ersatz umfassen.

2.1.4 Bei allen Turnieren und Wettkämpfen des SBOO darf im Spielraum nicht geraucht werden.

2.1.5 Bei allen Turnieren des SBOO besteht im Spielraum aktives und passives Benutzungsverbot für Handys. Zuwiderhandlungen während des Wettkampfes haben den sofortigen Partieverlust zur Folge.

2.1.6 Die Höhe der Startgelder regelt die Ausschreibung.

2.1.7 Bei allen Turnieren des SBOO werden mindestens an den jeweiligen Sieger, jedoch höchstens an die drei Erstplatzierten Urkunden ausgegeben. Diese Urkunden finanziert der SBOO.

 

2.2 Turnier- bzw. Wettkampfleitung

2.2.1 Turniere des SBOO werden grundsätzlich durch den SBOO-Turnierleiter geleitet.

2.2.2 Für alle Turniere ist bei Abwesenheit des SBOO-Turnierleiters durch diesen einen Turnierleiter zu bestellen. Bei Mannschaftskämpfen sind die Mannschaftsführer Schiedsrichter.

2.2.3 Bei den unter Ziffer 4.1.1 genannten Meisterschaften – außer der Mannschaftsmeisterschaft und dem Einzelpokalturnier – wird ein Turnierausschuss (TA) gewählt, der über Proteste, deren Entscheidung keinen Aufschub duldet, endgültig entscheidet.

2.2.3.1 Der TA besteht aus dem Vorsitzenden und zwei erfahrenen Spielern sowie 2 Ersatzmitgliedern, die bei Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder des TA tätig werden. Der Turnierleiter darf nicht Mitglied im TA sein.

2.2.3.2 Den TA leitet der Vorsitzende. Bei Abstimmungen ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

 

2.3 Protest

2.3.1a) Über Proteste bei Mannschaftskämpfen, die innerhalb von 7 Werktagen schriftlich begründet vorzutragen sind (Poststempel), entscheidet der SBOO-Turnierleiter, wenn sich diese Proteste nicht gegen seine eigene Entscheidung richten.

2.3.1b) Proteste haben keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen auf der Spielberichtskarte vermerkt werden. Ein Wettkampf gilt als beendet, wenn sie mit den Unterschriften beider Mannschaftsführer versehen ist. Nach Beendigung eines Wettkampfes sind Proteste nicht mehr zugelassen. Bei einem nachweisbar nur später erkennbaren Verstoß gegen die TO können Proteste bis spätestens sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Endergebnisses eingelegt werden. Ein Eingreifen des SBOO-Turnierleiters ist jederzeit möglich.

2.3.2 Einsprüche gegen Entscheidungen des SBOO-Turnierleiters können beim SBOO-Schiedsgericht erhoben werden. Das Schiedsgericht entscheidet nur, wenn der Einspruch innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung des SBOO-Turnierleiters mit schriftlicher Begründung eingelegt wird (Poststempel) und binnen dieser Frist eine Protestgebühr in Höhe von 75,00 € auf das SBOO-Konto nachweislich eingezahlt worden ist.

2.3.3 Nach Beendigung eines Turniers eingebrachte Proteste werden nicht mehr zugelassen. Ein Turnier gilt als beendet, wenn der Spielbericht im Online-Ergebnisdienst des SBOO (http://www.sboo.de) veröffentlicht und vom Turnierleiter bestätigt ist. Bei einem nachweisbar nur später erkennbaren Verstoß gegen die TO können Proteste bis spätestens sechs Wochen nach der Veröffentlichung des Endergebnisses eingelegt werden.

2.3.4 Ein Eingreifen des Turnierleiters ist bei erkennbaren Verstößen jederzeit möglich.

 

3. Spielberechtigung

3.1 An den Turnieren des SBOO dürfen nur Spieler teilnehmen, die eine Spielgenehmigung für einen Verein des SBOO besitzen, sofern diese TO keine andere Regelung vorsieht.

3.2 Als Berechtigungsnachweis gilt die Mitgliederliste des DSB oder eine vorläufige Spielgenehmigung.

 

4. Spielbetrieb

4.1 Im SBOO werden jährlich grundsätzlich folgende Turniere ausgetragen:

4.1.1 Meisterschaften und Pokal

4.1.1.1 Einzelmeisterschaften

4.1.1.2 Schnellschachmeisterschaften

4.1.1.3 Blitz-Einzelmeisterschaften

4.1.1.4 Einzelpokalturnier (Dähne-Pokal

4.1.1.5 Mannschaftsmeisterschaften

4.1.1.6 Blitz-Mannschaftsmeisterschaften

4.1.2 Sonderveranstaltungen werden durch Ausschreibung geregelt

 

4.2 Bedenkzeitregelung

4.2.1 Bei der Mannschaftsmeisterschaft beträgt die Bedenkzeit 90 Minuten für die ersten 40 Züge. Nach der Zeitkontrolle erhält jeder Spieler für die verbleibenden Züge 30 Minuten zu seiner vorhandenen Restbedenkzeit hinzugefügt. Jeder Spieler erhält einen Zuschlag von 30 Sekunden zu seiner Bedenkzeit je Zug vom ersten Zug an („Fischer-Modus“).

4.2.2 Bei Schnellschachturnieren beträgt die Bedenkzeit zwischen 15 Minuten und 60 Minuten pro Spieler und Partie. Näheres regelt die Ausschreibung.

4.2.3 Bei Blitz-Schach-Turnieren beträgt die Bedenkzeit 5 Minuten pro Spieler und Partie.

4.2.4 Beim Einzelpokalturnier (Dähnepokal) beträgt die Bedenkzeit pro Spieler und Partie 90 Minuten für 40 Züge. Anschließend erhält jeder Spieler für die verbleibenden Züge weitere 30 Minuten zu seiner vorhandenen Bedenkzeit hinzugefügt.

4.2.5 Bei allen anderen Turnieren erfüllt die Bedenkzeit die Mindestvoraussetzungen, die für eine DWZ-Auswertung erforderlich sind. Näheres regelt die Ausschreibung.

 

4.3 Einzelmeisterschaften

4.3.1 Die Einzelmeisterschaft wird grundsätzlich als offenes Turnier nach dem Schweizer-System in 5 Runden ausgetragen. Über die Turnierform entscheidet endgültig der Turnierleiter.

4.3.2 Bei Punktgleichheit entscheidet auf allen Plätzen des Turniers die Sonneborn-Berger-Wertung, bzw. die Buchholzwertung, ggf. die verfeinerte Buchholzwertung.

4.3.3 Der/die Sieger(in) der Einzelmeisterschaft erhält den Titel: „Meister(in) des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

 

4.4 Schnellschachmeisterschaften

4.4.1 Die Schnellschachmeisterschaft ist ein offenes Turnier.

4.4.2 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.

4.4.3 Bei Punktgleichheit entscheidet auf allen Plätzen des Turniers die Sonneborn-Berger-Wertung, bzw. die Buchholzwertung, ggf. die verfeinerte Buchholzwertung.

4.4.4 Der/die Sieger(in) der Schnellschachmeisterschaft erhält den Titel: „Schnellschachmeister(in) des Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

 

4.5 Blitz-Einzelmeisterschaften

4.5.1 Die Blitz-Einzelmeisterschaft ist ein offenes Turnier.

4.5.2 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.

4.5.3 Der/die Sieger(in) der Blitz-Einzelmeisterschaft erhält den Titel: „Blitzschach-Meister(in) der Schachbezirkes Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“. Besteht auf den ersten 3 Plätzen gemeinsame Punktzahl und gemeinsame Zeitwertung, wird ein Stichkampf auf den Plätzen 1-3 ausgeführt.

4.5.4 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt gemäß NSV-Turnierordnung.

 

4.6 Einzelpokalturnier (Dähne-Pokal)

4.6.1 Teilnahmeberechtigt ist je ein Vertreter der vier Unterbezirke. Der Teilnehmer ist nicht verpflichtet, eine gültige Spielberechtigung vorzulegen.

4.6.2 Die Einzelpokalmeisterschaft wird nach dem KO-System durchgeführt. Endet die Turnierpartie Remis, wird sofort im Anschluss ein Stichkampf in Form einer Schnellschachpartie mit einer Bedenkzeit von 15 Minuten je Spieler gespielt. Endet auch diese Partie Remis, wird sofort im Anschluss eine Entscheidung durch Stichkämpfe in Form von Blitzpartien mit einer Bedenkzeit von 5 Minuten je Spieler herbeigeführt. Die erste Gewinnpartie entscheidet.

4.6.3 Das Turnier soll in einem „final four“ (Halbfinals und Finale) an einem Ort durchgeführt werden. Spielpaarungen und Farbverteilung werden zu Beginn ausgelost. Bei notwendigen Stichkämpfen werden die Farben zu Beginn gewechselt.

Direkt im Anschluss an die beiden Halbfinals wird das Finale gespielt. Sollten beide Finalisten im Halbfinale (Turnierpartie) dieselbe Farbe gehabt haben, wird die Farbverteilung des Finales ausgelost. Andernfalls erfolgt die Farbverteilung so, dass der Finalist, der im Halbfinale (Turnierpartie) schwarz hatte, im Finale weiß hat.

4.6.4 Der Sieger des Einzelpokalturniers erhält den Titel: „Dähne-Pokal-Sieger des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

4.6.5 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt gemäß NSV-Turnierordnung.

 

4.7 Mannschaftsmeisterschaften

4.7.1 Klasseneinteilung

Die Mannschaftsmeisterschaft des SBOO wird in zwei Klassen gespielt. Die obere Klasse ist die Bezirksliga (BL), die untere Klasse ist die Bezirksklasse.

4.7.1.1 Die Bezirksklasse spielt in zwei Staffeln, der Bezirksklasse Nord-West (BNW) und der Bezirksklasse Süd-Ost (BSO).

4.7.1.2 Die Bezirksliga besteht aus 8 Mannschaften. Die Bezirksklassen bestehen aus 8 Mannschaften.

4.7.1.3 Die BNW umfasst grundsätzlich das Gebiet der Unterbezirke Ostfriesland und Wilhelmshaven-Friesland.

4.7.1.4 Die BSO umfasst grundsätzlich das Gebiet der Unterbezirke Ammerland-Oldenburg(Stadt)-Wesermarsch und Südoldenburg.

4.7.2 Austragung

4.7.2.1 Die Mannschaften in der Bezirksliga und in den beiden Bezirksklassen tragen an 6 Brettern eine einfache Spielrunde aus.

4.7.3 Wertung

4.7.3.1 Es gilt folgende Wertung: Mehrheit der Brettpunkte = 2 Mannschaftspunkte, Gleichheit der Brettpunkte = 1 Mannschaftspunkt, Minderheit der Brettpunkte = 0 Mannschaftspunkte.

4.7.3.2 Gibt es nach Abschluss einer Spielzeit punktgleiche Mannschaften, so entscheidet die Brettpunktwertung und danach das Spielergebnis gegeneinander in der Reihenfolge: Mannschaftspunkte, Brettpunkte, Berliner-Wertung aus diesem Kampf. Sollte danach keine Entscheidung um den ersten Platz sowie den Plätzen, die den Abstieg bedeuten, gefallen sein, wird ein Stichkampf durchgeführt.

4.7.3.3 Falls eine Mannschaft durch die Wertung eines Wettkampfes gemäß Ziffer 4.7.8.3/4.7.8.4/4.7.10.1 benachteiligt wird, muss der Turnierleiter geeignete Maßnahmen treffen.

4.7.4 Qualifikation und Abstiegsregelung

4.7.4.1 Der Sieger der BL steigt in die Verbandsliga West auf.

4.7.4.2 Die Sieger der BNW und der BSO steigen in die BL auf.

4.7.4.3 Aus den Unterbezirken steigt je eine Mannschaft in die ihrer regionalen Zugehörigkeit entsprechende Bezirksklasse auf.

4.7.4.4 Aus der BL, der BNW und der BSO steigen so viele Mannschaften in die ihrer regionalen Zugehörigkeit entsprechender Klasse ab, dass nach Einreihung der Aufsteiger aus unteren Klassen sowie der Absteiger aus höheren Klassen die entsprechende Anzahl an Mannschaften gemäß Ziffer 4.7.1.2 verbleiben.

4.7.4.5 Bei Meldeverzicht einer spielberechtigten Mannschaft steigt die nächstplazierte Mannschaft aus derjenigen nächsttieferen Staffel auf, in deren Bereich die verzichtende Mannschaft gehört.

4.7.5 Spielberechtigung

4.7.5.1 Innerhalb einer Spielklasse ist ein Spieler während eines Spieljahres nur für eine Mannschaft spielberechtigt. Stammspieler sind in untergeordneten Spielklassen nicht spielberechtigt. Innerhalb einer Spielklasse dürfen Stammspieler des gleichen Vereins/der gleichen Spielgemeinschaft nur für die jeweils höhere Mannschaft als Ersatzspieler gemeldet werden.

4.7.5.2 Ersatzspieler von Mannschaften, die übergeordneten Spielklassen angehören, sind für die BL, die BNW und die BSO spielberechtigt. Diese Spielberechtigung erlischt nach insgesamt dreimaliger Mitwirkung in den höheren Spielklassen.

4.7.6 Ranglisten (Mannschaftsmeldung)

4.7.6.1 Für jede Mannschaft ist jeweils zum 1. August eine Rangliste mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, sowie der Mitgliedsnummer in der Reihenfolge der Brettbesetzung an den Turnierleiter zu schicken.

4.7.6.2 Eine Rangliste umfasst in der Bezirksliga 6 Stamm- und bis zu 24 Ersatzspieler sowie in der BNW und BSO jeweils 6 Stamm- und bis zu 24 Ersatzspieler in festgelegter Rangfolge. Nachmeldungen von Ersatzspielern sind während der gesamten Spielperiode bis zur Höchstzahl möglich.

4.7.6.3 Nachgemeldete Spieler sind in der Rangliste unten anzufügen und vierzehn Tage nach der schriftlichen Meldung spielberechtigt.

4.7.6.4 Nach Meldeschluss kann die vorgelegte Rangliste, abgesehen von Nachmeldungen, nicht mehr verändert werden.

4.7.7 Auslosung

4.7.7.1 Die Auslosung erfolgt jeweils für zwei Jahre. In den Jahren mit ungerader Zahl hat der in der Paarungstafel zuerst genannte Verein Heimrecht. Im folgenden Jahr wird nach dem Spielplan des Vorjahres mit vertauschtem Heimrecht gespielt.

4.7.7.2 Im zweiten Jahr werden auf- bzw. abgestiegene Mannschaften durch ab- bzw. aufgestiegene Mannschaften ersetzt.

4.7.7.3 Die Mannschaft mit Heimrecht hat an den Brettern zwei, vier, sechs und acht Weiß.

4.7.7.4 Der Turnierleiter ist verpflichtet, das Aufeinandertreffen von Mannschaften eines Vereins in den letzten beiden Runden durch Austausch einzelner Runden zu verhindern. Nach Möglichkeit sollen derartige Paarungen in die ersten drei Runden gelegt werden.

4.7.8 Mannschaftsaufstellung

4.7.8.1 Die Aufstellung der Mannschaften muss nach Spielstärke erfolgen. Es darf kein Stammspieler vor einem anderen Stammspieler aufgestellt werden, der eine um mehr als 250 Punkte bessere DWZ (Stichtag: 1.Juli) besitzt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Turnierleiter. Sofern eine abgegebene Mannschaftsaufstellung nicht diese Kriterien erfüllt, steht es dem Turnierleiter frei, die Mannschaftsaufstellung zurückzuweisen und eine neue Meldung zu verlangen, die diese Kriterien erfüllt. Die Brettfolge darf gegenüber der Rangliste während der gesamten Spielperiode nicht verändert werden.

4.7.8.2 Fehlen Spieler, so müssen Ersatzspieler in der gemeldeten Reihenfolge unter Aufrücken der Mannschaft unten angeschlossen werden. Zulässig ist die Nichtbesetzung einzelner Bretter unter Namensnennung der fehlenden Spieler.

Unzulässig ist die Nichtbesetzung einzelner Bretter ohne Namensnennung der fehlenden Spieler. Bei Nichtbesetzung von Brett 1 ist eine Geldbuße von 30 €, bei Nichtbesetzung von Brett 2 eine Geldbuße von 20 €, ab Brett 3 je 5 € zu zahlen. Spieler, die zweimal kampflos verloren haben, verlieren ihre Spielberechtigung für die laufende Mannschaftsmeisterschaft.

4.7.8.3 Die Mannschaftsaufstellung ist spätestens fünf Minuten vor Beginn des Wettkampfes von dem Mannschaftsführer oder bei seiner Abwesenheit durch einen Vertreter bindend schriftlich auf dem Spielbericht abzugeben, eine spätere Meldung führt zu einem entsprechenden Bedenkzeitabzug bei allen Spielern dieser Mannschaft. Nach erfolgter Nominierung der Aufstellung ist eine Änderung nicht mehr möglich. Bei fehlerhafter Rangfolge haben alle zu tief eingesetzten Spieler ihre Partien verloren. Ein Spieler ist dann zu tief eingesetzt, wenn über ihm ein Spieler mit einer höheren Ranglistennummer eingesetzt ist. Die begünstigte Mannschaft erhält für jedes von einer derartigen Entscheidung betroffene korrekt besetzte Brett einen Brettpunkt . Stellt ein Verein in einer Spielklasse der Bezirksliga oder Bezirksklassen mehr als eine Mannschaft, ist ein Eratzspieler nach dreimaligen Einsatz in der höheren Mannschaft nur noch für diese Mannschaft spielberechtigt.

4.7.8.4 Der Einsatz eines nichtberechtigten Spielers hat den Verlust des gesamten Wettkampfes zur Folge.

4.7.9 Spieltermine und Spielbeginn

4.7.9.1 Die Spieltermine für die Mannschaftskämpfe auf SBOO-Ebene sollen grundsätzlich den Spielterminen der Verbandsliga West angeglichen werden.

4.7.9.2 Grundsätzlich ist der Sonntag der Spieltag und Spielbeginn ist um 10.00 Uhr.

4.7.9.3 Sollte in Ausnahmefällen eine Spielverlegung nötig sein, müssen die gegnerische Mannschaft und der Turnierleiter der Verlegung zustimmen. Die letzte Runde muss zeitgleich ausgetragen werden.

4.7.10 Spielausfälle und Nichtantreten

4.7.10.1 Tritt eine Mannschaft zum angesetzten Termin nicht an, so wird der Wettkampf für sie mit 0:6 in der Bezirksliga bzw. Bezirksklasse verloren gewertet.

4.7.10.2 Eine Mannschaft ist nicht angetreten, wenn eine Stunde nach vorgesehenem Spielbeginn weniger als vier Spieler (Bezirksliga) bzw. drei Spieler (Bezirksklasse) den Wettkampf aufgenommen haben.

4.7.10.3 In Ausnahmefällen – höhere Gewalt – kann der Turnierleiter einen neuen Termin ansetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine Pflicht besteht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

4.7.10.4 Der Verein der nicht angetretenen Mannschaft erstattet in jedem Fall dem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Kampfes nachweislich entstandenen Kosten bis zur Höhe von 100,00 €.

4.7.10.5 Abgesehen von den Fällen nach Ziffer 4.7.10.3 hat die nicht angetretene Mannschaft ein Reuegeld in Höhe von 100,00 € an die Kasse des SBOO zu zahlen.

4.7.10.6 Wird eine Mannschaft nach der Meldung, aber vor Beginn der 1. Runde zurückgezogen, gilt sie als erster Absteiger. In diesen Fällen ist eine Buße von 25,00 € zu zahlen. Zieht ein Verein eine Mannschaft nach der ersten Runde zurück, werden die Ergebnisse genullt und der Verein zahlt eine Buße von 75,00 €.

4.7.11 Ergebnismeldung

4.7.11.1 Der gastgebende Verein nimmt bis spätestens 18.00 Uhr am Spieltag die Ergebnismeldung mittels des Online-Ergebnisdienstes unter www.sboo.de vor. Die von beiden Mannschaftsführern unterschriebenen Spielberichtskarten verbleiben - außer bei Protestfällen - bis zum Abschluss der Saison bei den Heimmannschaften. Bei Protestfällen sind die Spielberichtskarten unverzüglich an den Turnierleiter zu senden.

4.7.11.2 Bei Verstößen gegen die Ergebnismeldung ist eine Buße von 10,00 € auf das Konto des SBOO zu zahlen.

4.7.12 Urkunden und Anerkennungen

4.7.12.1 Der Sieger der BL erhält den Titel „Mannschaftsmeister des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“.

4.7.12.2 Die drei Erstplatzierten in der BL, BNW und der BSO erhalten Urkunden.

4.7.12.3 Der Sieger der BL erhält eine Anerkennung im Werte von ca. 35,00 €.

 

4.8 Blitz-Mannschaftsmeisterschaften

4.8.1 Spielberechtigt sind aus den Vereinen des SBOO eine oder mehrere Mannschaften.

4.8.2 Jede Mannschaft besteht aus 4 Spielern. Ein Ersatzspieler kann nach jeder Runde unter Aufrücken der Mannschaft eingefügt werden. Die Nominierung der Mannschaft erfolgt durch den Mannschaftsführer vor Turnierbeginn.

4.8.3 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.

4.8.4 Bei Punktgleichheit entscheiden die Brettpunkte. Ergibt sich hiernach Gleichstand, werden vom Turnierleiter am selben Tag Stichkämpfe durchgeführt.

4.8.5 Der Sieger der Blitz-Mannschaftsmeisterschaft erhält den Titel: „Blitz-Mannschaftsmeister des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20..“

4.8.6 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt gemäß der NSV-Turnierordnung.

 

4.9 Sonderveranstaltungen

4.9.1 Der Vorstand kann über Sonderveranstaltungen beschließen.

 

4.10 Nicht wahrgenommene Qualifikation

Spieler oder Mannschaften, die sich im Dähnepokal, in der EM, der Blitz-EM oder Blitz-MM auf SBOO-Ebene für das nächst höhere Turnier auf NSV-Ebene qualifizieren, müssen sich innerhalb einer vom Turnierleiter angegebenen Frist (mindestens 14 Tage) entscheiden, ob sie diese wahrnehmen. Bei Nichteinhaltung der Frist oder einem unentschuldigten Fehlen liegt es im Ermessen des Turnierleiters, diese Spieler bzw. Mannschaften für den entsprechenden Wettkampf ein Jahr zu sperren.

 

5. Spielgenehmigung

5.1 Alle spielaktiven Mitglieder müssen in der Mitgliederliste des DSB eingetragen sein.

5.2 Sie wird von der Zentralen Passstelle des DSB (ZPS) ausgestellt. Jeder Verein erhält über den Turnierleiter einen Auszug in Form einer Vereinsmitgliederliste. Antragsteller für Änderungen der Mitgliederliste ist der zuständige Verein. Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Für den Antrag ist das Formblatt des NSV zu verwenden und vollständig auszufüllen.

5.3 Zweifel an der Spielberechtigung eines Spielers prüft der Veranstaltungsleiter anhand der vom DSB bereitgestellten Daten. War zum Zeitpunkt der Veranstaltung kein Eintrag für den zuständigen Verein in der Mitgliederliste vorhanden oder wurde für den betreffenden Spieler keine vorläufige Spielgenehmigung ausgestellt (s. Ziffer 5.6), hat der Spieler seinen Kampf verloren.

5.4 Ein Spieler ist nur für den Verein spielberechtigt, in dessen Mitgliederliste er eingetragen ist. Er kann nur für diesen Verein Mannschaftskämpfe bestreiten und nur an offiziellen Meisterschaften der diesem Verein übergeordneten Organisation (Bezirk, Verband) teilnehmen. Ausnahme: Mit einer vorläufigen Spielgenehmigung! Ausgenommen von dieser Regelung ist das Erteilen von Gastspielgenehmigungen im Damenspielbetrieb. Wenn der Verein des Spielers Teil einer Spielgemeinschaft nach Punkt 6 ist, ist der Spieler nur für diese Spielgemeinschaft spielberechtigt.

5.5 Will ein Spieler für einen anderen als den bisherigen Verein seine offiziellen Kämpfe bestreiten (Wechsel der Spielgenehmigung), muss der neue Verein den abgegebenen Verein darüber schriftlich informieren. Der neue Verein beantragt über den Turnierleiter eine neue Spielgenehmigung und fügt diesem Antrag die Freigabeerklärung bei.

5.6 Anträge auf Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung sind auf dem vorgegebenen Vordruck an den Turnierleiter / Jugendwart für Jugendturniere zu richten. Anträge auf Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung müssen schriftlich gestellt werden und dieselben Angaben wie Anträge gemäß Ziffer 5.2 enthalten. Vor Antragstellung muss der Spieler im Online-Portal des Niedersächsischen Schachverbandes unter http://nsv.portal64.de angemeldet worden sein, da für die VS-Erteilung sowie für das Einpflegen des Spielers in den SBOO-Ergebnisdienst eine Mitgliedsnummer erforderlich ist.

5.7 Anträge auf Änderung der Spielgenehmigung müssen spätestens am 30.06. von den Vereinen im Online-Portal des Niedersächsischen Schachverbandes (http://nsv.portal64.de) eingetragen sein. Neueintragungen können bis zum 01.01. und 01.07. über den Eintrag im Online-Portal beantragt werde Neueintragungen zum 01.01. sind nicht zulässig, wenn der Spieler im laufenden Spieljahr bereits für einen anderen Verein im Bereich des DSB an den Mannschaftsmeisterschaften, den Pokalmannschaftsmeisterschaften, den Jugendmannschaftsmeisterschaften oder an den Damenmannschaftsmeisterschaften (mit Ausnahme von Ergänzungsspielerin) gespielt hat.

5.8 Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat der Verein spätestens bis zum 01.07. die Löschung in der Mitgliederliste über das Online-Portal des Niedersächsischen Schachverbandes (http://nsv.portal64.de) zu beantragen. Die Beitragspflicht gegenüber dem jeweiligen Verband und seinen Untergliederungen bleibt auf jeden Fall bis zum 31.12. des betr. Jahres bestehen.

 

6. Spielgemeinschaften

6.1 Eine Spielgemeinschaft besteht aus 2 Vereinen eines Unterbezirkes.

6.2 Der Antrag muss enthalten bzw. ihm muss beigefügt sein:

a) den Namen der Spielgemeinschaft,

b) der Vertrag der die Spielgemeinschaft bildenden Stammvereine mit den Unterschriften der nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Stammvereine,

c) die Benennung eines verantwortlichen Spielgemeinschaftsleiters,

d) die Erklärung, dass der vereinseigene Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich mit der Genehmigung der Spielgemeinschaft eingestellt wird und

e) die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung durch die Vereinsvorstände für alle in der Spielgemeinschaft tätigen Mitglieder.

6.3 Die Vereine und deren Mitglieder nehmen nur im Rahmen der Spielgemeinschaften am Spielbetrieb teil.

6.4 Nach der Erteilung der Zulassung der Spielgemeinschaft ist diese bis zu ihrer Auflösung spielberechtigt.

6.5 Eine Spielgemeinschaft ist mit Wirkung für das folgende Spieljahr aufgelöst, wenn

a) einer der beiden Vereine nicht mehr Mitglied des SBOO ist oder seine Rechte ruhen,

b) einer der beiden Vereine die Auflösung dem Turnierleiter bis zum 01.05. eines Jahres schriftlich bekannt gibt,

c) eine der Voraussetzungen der Ziffer 6.2 nicht mehr vorliegt.

 

Können sich beide Vereine über die Aufteilung der der Spielgemeinschaft zustehenden Plätze in der Mannschaftsmeisterschaft nicht einigen, entscheidet der Turnierleiter.

 

Im Original unterschrieben :

W. Berger R. Weber

1. Vorsitzender Turnierleiter

Emden, 1. Juni 1997

 

geändert am 20.05.2001, wirksam zum 01.07.2001 (spieltechnisch) sowie zum 01.01.2002

(finanziell)

geändert am 27.04.2003

geändert am 16.05.2004

geändert am 13.08.2004

geändert am 26.06.2005

geändert am 02.04.2006

geändert am 10.07.2010

geändert am 21.06.2015

geändert am 09.05.2016

geändert am 01.05.2017

geändert am 17.06.2018

geändert am 16.06.2019

geändert am 28.08.2022

geändert am 01.07.2025

 

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